Hallo, ich bin männlich 17 Jahre alt,
meine 14 jährige Freundin möchte Sex haben, nur beträgt unser Altersunterschied 3 Jahre und 1,5 Monate. Ist das gesetzlich noch erlaubt?
Unsere Antwort
In der Schweiz gilt ein Schutzalter bis zum 16. Geburtstag. Und tatsächlich steht in Art. 187, Ziff 2 (StGB Schweiz) "Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt". Du begibst dich also in Gefahr, wenn du mit deiner Freundin Geschlechtsverkehr hast. Deine Freundin kann eines Tages finden, sie hätte die sexuellen Handlungen nicht gewollt. Oder jemand will dir schaden. Oder die Eltern deiner Freundin sind mit eurer Beziehung nicht einverstanden. Alles kann zu einer Strafanzeige wegen Art. 187 StGB führen. Bisher waren solche Strafanzeigen sehr selten, besonders wenn es sich um Liebesbeziehungen handelte. Denn in Art. 187, Ziff 4 (StGB Schweiz) steht auch "Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen." Trotzdem musst du wissen, dass du im Streitfall als Älterer die Verantwortung trägst.
Zum ersten Geschlechtsverkehr gehört neben der sexuellen Lust und dem Begehren auch die Fähigkeit, Verantwortung für Verhütung und Beziehung zu übernehmen. Lies dazu doch mal unseren Text «Geschlechtsverkehr: Wann ist die Zeit reif für das erste Mal?».
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