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Frage Nr. 38826 von 20.09.2024

Liebes Lilli-Team,
Ich bin weiblich, 29 und schreibe eine Masterarbeit zum Thema Beziehungen zur Aussenwelt im Strafvollzug.
Im Strafvollzug sind Kontakte zu den Angehörigen stark eingeschränkt, so auch zu bestehenden Sexualpartner*innen. Neue Kontakte für Liebes-/Sexualbeziehungen zu knüpfen ist, abgesehen von den anderen Insass*innen, kaum möglich. Ich suche nun nach rechtlichen Grundlagen, welche ein Recht auf Sexualität begründen, und auch, was die Voraussetzungen für deren Einschränkungen sind. Könnt ihr mir hier weiterhelfen? Habt ihr vielleicht spezifische Literatur oder Erfahrungen bezüglich Sexualität in Haft? (Es geht dabei um die Freiheit, Sexualität überhaupt ausleben zu können, und nicht um sexuelle Gewalt o.ä.)

Unsere Antwort

In der Schweiz gab es im Sommer 2024 dazu ein Urteil des Bundesgerichts. Ich verlinke dich mit einem Artikel auf humanrights. Vielleicht hilft dir das weiter.

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