Schluss mit Gewalt / Gewalt erlebt: Unterstützung und Strafanzeige:
In der Schweiz wird unterschieden zwischen Antrags- und Offizialdelikten. Bei Antrags-Delikten musst du selbst Strafanzeige machen. Offizialdelikte verfolgt die Statsanwaltschaft, wenn du keine Anzeige machst.
Was sind Antragsdelikte?
Antragsdelikte (Art.30 StGB) sind leichtere Delikte, die nur verfolgt werden, wenn der*die Geschädigte selbst die Straftat anzeigt. Dazu gehören Sachbeschädigung, einfache Körperverletzung und sexuelle Belästigung.
Wenn du bei einem Antragsdelikt einen Strafantrag stellst, gilt folgendes: Der Strafantrag
- muss drei Monate nach der Tat eingereicht worden sein, sonst verfällt die Antragsfrist.
- kann gegen eine bekannte Person, aber auch gegen eine unbekannte Person eingereicht werden. Wenn der*die Täter*in unbekannt ist, gilt die Antragsfrist erst ab dann, wenn die Person bekannt ist.
- kann zurückgezogen werden, wenn du kein Interesse mehr an der Strafverfolgung hast.
- wird mündlich oder schriftlich bei der Polizei und schriftlich bei der Staatsanwaltschaft gestellt. Eine Rechtsberatung ist zwar sinnvoll, aber es muss kein*e Anwält*in beigezogen werden.
Was sind Offizialdelikte?
Als Offizialdelikt bezeichnet man Straftaten, die so schwer sind, dass die staatlichen Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft) die Straftat verfolgen, auch wenn du keine Strafanzeige machst. Dazu gehören zum Beispiel Vergewaltigung und schwere Körperverletzung. Die Straftat kann natürlich nur verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft von der Straftat weiss.
Strafanzeige bei Offizialdelikten
- kann jede*r machen, die*der von einem Offizialdelikt Kenntnis hat. Sie*er muss nicht von der Straftat betroffen sein.
- kann gegen eine bekannte oder unbekannte Person eingereicht werden.
- wird mündlich oder schriftlich bei der Polizei und schriftlich bei der Staatsanwaltschaft gestellt.